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Aktuelle Fachinformation des BMI: Verlängerte Aufenthaltserlaubnis für Ukrainer:innen nach § 24 AufenthG



Gemäß der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) bleiben Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, ohne Einzelfallverlängerung bis zum 04. März 2025 wirksam. Die entsprechende Verordnung ist einsehbar unter (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO).


Bei Reisen ins (EU-) Ausland kann es zu Problemen kommen, da die Verlängerung am elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) nicht ersichtlich ist. Auf Anfrage erklärt das BMI, dass EU-Länder über die automatische Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis informiert sein sollten. Das BMI hat das Ratssekretariat der EU darüber in Kenntnis gesetzt und um Aufnahme ins Handbuch zum Schengener Grenzkodex gebeten.


Für Personen mit automatisch verlängerter Aufenthaltserlaubnis ab März empfiehlt das BMI bei Unsicherheiten, die örtliche Ausländerbehörde (ABH) um Unterstützung zu bitten. 

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